23. November 2016 - Auch nach dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes im Jahr 2015 kann Kapital von Privat an Privat, so Dr. Horst Werner http://www.finanzierung-ohne-bank.de, über ein öffentliches Angebot prospektfrei ohne Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz außerhalb der Banken als Nachrangdarlehenskapital mit qualifizierter Rangrücktrittsabrede, als partiarisches Darlehen, als Direktinvestment, als stilles Gesellschaftskapital, als Genussrechtskapital, als vinkulierte Namensschuldverschreibung, als qualifiziertes Nachrangkapital, als Anleihekapital oder als offene Gesellschaftsbeteiligung ( z.B. als Kommanditkapital, Aktienkapital etc. ) begeben werden. Dabei sind in den Beteiligungsverträgen die Abgrenzungsmerkmale zu den Einlagengeschäften der Banken im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz einzuhalten. Grundsätzlich ist zwar für die öffentliche Kapitalbeschaffung eine Aufsichtsgenehmigung der BaFin in Frankfurt/Main – Abteilung Wertpapieraufsicht – mit einem Kapitalmarktprospekt erforderlich. Diese Prospektpflicht wurde im Kleinanlegerschutzgesetz vom 10. Juli 2015 nochmals inhaltlich verschärft. Es bleiben aber zahlreiche Ausnahmen.
Das öffentliche Angebot von grundschuldbesicherten Darlehen bleibt auch weiterhin vollkommen BaFin-prospektfrei, da grundschuldbesicherte Darlehen keine Finanzinstrumente im Sinne des Vermögensanlagengesetzes darstellen und keine Einlagen im Sinne des § 1 Kreditwesengesetzes sind.
Die Prospektpflicht ist bei den sogen. Finanzinstrumenten gem. § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz jedoch in „geringfügigen“ Fällen ( entweder geringe Zeichnungssumme oder wenige Beteiligte ) dann nicht gegeben, wenn das kapitalsuchende Unternehmen bei den sogen. wertpapierfreien Finanzinstrumenten nicht mehr als 20 Anteile ( = Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren ) pro Finanzinstrument an dem Betrieb ausgibt ( siehe § 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz – VermAnlG ). Diese sogen. Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes stellen dabei auf die „Anzahl der Anteile“ ab, die maximal von „derselben Vermögensanlage“ gezeichnet werden dürfen. Es dürfen somit parallel und gleichzeitig zehn verschiedene Finanzinstrumente frei von einer Prospektpflicht verkauft werden: Das sind 20 Genussrechtsanteile, 20 stille Gesellschaftsanteile, 20 Namensschuldverschreibungen, 20 Nachrangrangdarlehen, 20 partiarische Darlehen, 20 grundschuldbesicherte Darlehen, 20 Direktinvestments oder 20 Kommanditanteile als wertpapierfreie Vermögensanlagen und das sind bei den Wertpapieren max. 149 Aktien bzw. 149 Anleihen sowie unbegrenzt ab einer Mindestanlage von jeweils Euro 100.000,- , die angeboten, platziert und gezeichnet werden dürfen. Insoweit ist darauf zu achten, dass jeder Anleger jeweils nur „einen Anteil“ – in welcher Volumengröße auch immer – zeichnet. Soweit z.B. mehrere Kommanditanteile bestehen, sind diese zuvor zu einem KG-Anteil zusammen zu fassen und als ein Anteil zu zeichnen. Wird auf diese Weise verfahren, entsprechen 20 Anteile immer 20 Anlegern.
Mit den verschiedenen Finanzinstrumenten können auch unter dem Kleinanlegerschutzgesetz nicht unerhebliche Volumina platziert und der Kapitalbedarf von mittelständischen Unternehmen in Millionenhöhe prospekt- und BaFin-frei gedeckt werden. Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen gehören jetzt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) Vermögensanlagengesetz n.F. ab dem 10. Juli 2015 zu den Vermögensanlagen, für die die o.g. Bereichsausnahmen ebenfalls gelten, wonach u.a. eine Prospektpflicht nicht besteht, sofern nicht mehr als 20 Nachrang-Darlehensanteile platziert werden. Diese „Geringfügigkeitsgrenze“ für Vermögensanlagen wurde jetzt auch entsprechend einer klarstellenden Mitteilung der BaFin für Nachrangdarlehen bestätigt ( BaFin-Information von Anfang Juli 2015 ), so dass Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen außerhalb von Crowdfunding-Portalen in gewissem Umfang frei platziert werden dürfen, soweit eben nicht mehr als 20 Nachrangdarlehens-Anteile „verkauft“ werden. Die Höhe der dabei platzierten Nachrangdarlehensanteile ist ohne Bedeutung, so dass bei den 20 Anteilen keine Betrags- bzw. Volumen-Beschränkungen bestehen. Soweit es mehr als 20 Nachrangdarlehens-Anteile sind, ist der Verkauf bis zu Euro 2,5 Mio. nur über Crowdfunding-Portale prospektfrei möglich, wobei der einzelne Anleger nicht mehr als Euro 10.000,- zeichnen darf. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) VermAnlG bleiben Nachrangdarlehen ab einer Mindestbeteiligung von Euro 200.000,- sogar wieder in Gänze prospektfrei bzw. BaFin-frei.
Auf die Höhe des Beteiligungskapitals und auf die Höhe des aufzunehmenden Finanzierungsvolumens kommt es bei der Begrenzung auf 20 Beteiligte / Anteile nicht an. Interessenten erhalten bei entsprechender Anfrage unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de kostenlose Auskünfte.