Hauptziel der Bankenaufsicht ist es, Missständen im Kreditwesen entgegenzutreten. Dennoch haben auch kapitalsuchende mittelständische Unternehmen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes und insbesondere die Abgrenzung zu den Bankgeschäften zu beachten, damit sie nicht den weitgehenden Zulassungs- und Meldepflichten des Kreditwesengesetzes unterliegen. In diesem Zusammenhang sind bei der Ausgestaltung der Beteiligungsbedingungen für stille Beteiligungen und bei der Annahme bzw. Begebung von Darlehen insbesondere die Abgrenzung zu dem Einlagengeschäft bzw. Kreditgeschäft der Banken und im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungen das Verbot der sog. Werkssparkassen zu beachten. Soweit diese Vorgaben nicht beachtet werden, kann ein strafbewehrtes Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte vorliegen und das jeweilige Unternehmen in den Fokus der Bankaufsicht gelangen. Dies könnte schlimmstenfalls die sofortige Rückzahlung der eingeworbenen Anlegergelder nach sich ziehen. Um von vornherein eine Konfrontation mit der BaFin zu vermeiden, führen wir für Sie im Rahmen eines Auskunftsverfahren eine Anfrage bei der BaFin durch, um die bankaufsichtsrechtliche Unbedenklichkeit des Beteiligungsangebotes bescheinigen zu lassen.


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