Die Mitarbeiterbeteiligung bietet für jedes unternehmerische Ziel das geeignete Instrument. Für die Wahl des Beteiligungsmodells sind neben rechtlichen und steuerlichen Aspekten auch personalpolitische Gesichtspunkte ausschlaggebend, was eine kompetente Beratung unerlässlich macht.
Zwar ist auch die Konzeption einer Mitarbeiterbeteiligung als Fremdkapitalbeteiligung (Darlehen, Schuldverschreibungen) oder als vollgesellschaftliche Beteiligung (Aktien, Kommandit- oder GmbH-Anteile) möglich, doch in der Regel empfiehlt sich auch bei der Beteiligung von Mitarbeitern die Nutzung mezzaniner Beteiligungsformen als optimale Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Rechtsform der Genussrechts- und stillen Beteiligung.
Neben den bekannten Vorteilen von Mezzanine-Kapital für das Unternehmen – steuerrechtliche Behandlung als Fremdkapital, bilanzielle Behandlung als Eigenkapital – bietet sich diese Form der Beteiligung bei der Mitarbeiterbeteiligung auch deshalb an, weil der Unternehmer seinen Mitarbeitern allenfalls nur eingeschränkte Mitwirkungs- und Informationsrechte einräumt und so „alleiniger Herr im Haus“ bleiben kann und durch die Beteiligung der Mitarbeiter am unternehmerischen Erfolg dennoch erhebliche personalwirtschaftliche Effekte erzielt.
Dr. Werner Business Finance
Dr. jur. Horst Siegfried Werner
Gerhard-Gerdes-Str. 5
D-37079 Göttingen
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Zwar ist auch die Konzeption einer Mitarbeiterbeteiligung als Fremdkapitalbeteiligung (Darlehen, Schuldverschreibungen) oder als vollgesellschaftliche Beteiligung (Aktien, Kommandit- oder GmbH-Anteile) möglich, doch in der Regel empfiehlt sich auch bei der Beteiligung von Mitarbeitern die Nutzung mezzaniner Beteiligungsformen als optimale Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Rechtsform der Genussrechts- und stillen Beteiligung.
Neben den bekannten Vorteilen von Mezzanine-Kapital für das Unternehmen – steuerrechtliche Behandlung als Fremdkapital, bilanzielle Behandlung als Eigenkapital – bietet sich diese Form der Beteiligung bei der Mitarbeiterbeteiligung auch deshalb an, weil der Unternehmer seinen Mitarbeitern allenfalls nur eingeschränkte Mitwirkungs- und Informationsrechte einräumt und so „alleiniger Herr im Haus“ bleiben kann und durch die Beteiligung der Mitarbeiter am unternehmerischen Erfolg dennoch erhebliche personalwirtschaftliche Effekte erzielt.
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